Inhalt: Wettbewerbsrecht (vertikale Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor, Revidierte Leitlinien), Bankrecht (gemeinsame Einlagensicherung, Bankenabwicklung), Regulierung der Märkte für Kryptowerte, Datenschutzrecht (Abberufung von Datenschutzbeauftragten), Beihilferecht (Kraft-Wärme-Koppelung).
(1) Wettbewerbsrecht: Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor verlängert und Revision der Ergänzenden Leitlinien
Die Europäische Kommission hat die Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor (VO (EU) Nr. 461/2010) um fünf Jahre bis zum 31.05.2028 verlängert (VO (EU) 2023/822 vom 17.04.2023). Zudem erfolgte eine Revision der Ergänzenden Leitlinien. Damit soll der Kfz-Branche größere Sicherheit zuteilwerden, wie vertikale Vereinbarungen vor dem Hintergrund des EU-Wettbewerbsrechts in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind.
Vor allem hat es die technische Entwicklung mit einer stärkeren Digitalisierung von Pkws mit sich gebracht, dass den fahrzeuggenerierten Daten künftig in viel stärkerem Ausmaß Beachtung beizumessen ist. Auf solche Daten sollen nicht nur Hersteller der Pkws zugreifen können, sondern auch unabhängige Marktteilnehmer wie freie Werkstätten, Ersatzteilhersteller, Automobilclubs u.a. für die Erbringung von Service-Leistungen, für die Instandsetzung, für die Wartung oder beispielsweise auch für die Herstellung von Ersatzteilen oder Werkzeugen. Der Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen wurde daher zum Zugang zu wesentlichen Inputs erweitert, die vor allem auch die fahrzeuggenerierten Daten mitumfassen.
Wird in Erwägung gezogen Input, das für die Instandsetzung und Wartung von wesentlicher Bedeutung ist, anderen Marktteilnehmern aus Sicherheitsgründen vorzuenthalten, muss zunächst eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden.
Ausführlichere Hinweise für den Prüfungsmaßstab der Europäischen Kommission sind in den revidierten Leitlinien nunmehr auch für Vereinbarungen zu finden, die sogenannte Kernbeschränkungen als schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Der Text der revidierten Leitlinien knüpft hierbei vor allem an Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen an.
(2) Bankrecht: Reform des Krisenmechanismus im Bankensektor und europäische Einlagensicherung
Die Europäische Kommission unternimmt erneut einen Versuch, die Bankenunion in der EU einer Vollendung zuzuführen. Sie hat zu diesem Zweck am 18. April 2023 ein Paket zur Reform des Krisenmanagements im Bankensektor und der Einlagensicherung vorgelegt. Geändert werden sollen formal die europäische Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (2014/59/EU), die europäische Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (806/2014) sowie die europäische Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (2014/49/EU).
Aus Sicht der Europäischen Kommission sind letztlich europaweit betrachtet mittlere und kleinere Banken zu selten abgewickelt worden, weil hier häufig auf Mechanismen zurückgegriffen wurde, die außerhalb des harmonisierten Abwicklungsrahmens lagen. Dies solle sich künftig ändern.
In Deutschland sind insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken aufgeschreckt, ob damit verbunden wiederum das bewährte Drei-Säulen-Modell und ihre eigenen Institutseinlagensicherungssysteme in Frage gestellt werden sollen. In einem von der Kommission vorgelegten Fragen- und Antwortkatalog wird ausgeführt:
„Um Engpassrisiken bei nationalen Einlagensicherungssystemen möglichst nachhaltig zu verringern, bietet sich nach wie vor eine Vergemeinschaftung solcher Systeme auf gesamteuropäischer Ebene an, da diese dann besser gegen eine Erschöpfung der Mittel gerüstet wären. In den aktuellen Vorschriften ist die Möglichkeit vorgesehen, dass nationale Einlagensicherungssysteme sich gegenseitig auf freiwilliger Basis Kredite gewähren. In Ermangelung einer politischen Einigung über die Einrichtung eines europäischen Einlagenversicherungssystems kann die heutige Reform die Gefahr von Engpässen bei nationalen Einlagensicherungssystemen allerdings nicht vollständig ausschließen. Nach Angaben der EZB gibt es in jedem Mitgliedstaat mindestens eine mittlere oder kleine Bank, bei der im Falle der Erstattung der gedeckten Einlagen das nationale Einlagensicherungssystem vollständig erschöpft würde. Die größte Gefahr von Engpässen bei Einlagensicherungssystemen geht daher von Auszahlungen im Falle einer Liquidation aus.“
In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Institutssicherungssysteme der Kreditwirtschaft aus Österreich, Deutschland, Italien, Polen und Spanien umgehend zu Wort gemeldet. Sie verlangen für die weiteren Verhandlungen über das Gesetzespaket, dass die Funktionsfähigkeit ihrer Systeme auch bei einer Reform des Krisenmechanismus aufrechterhalten bleibt. Sie fordern ganz im Rahmen des auch vom EU-Recht ausdrücklich anerkannten und justitiablen Subsidiaritätsgedankens, dass Maßnahmen ihrer Sicherungssysteme weiterhin Vorrang vor Maßnahmen einer Abwicklungsbehörde haben müssen. Zudem müsse bei der Anwendung von Präventivmaßnahmen zwischen reinen Einlagensicherungssystemen und solchen Einlagensicherungssystemen unterschieden werden, die unter EU-Recht als Institutssicherungssysteme anerkannt seien. Für letztere sollten die derzeitigen Bestimmungen über die Verwendung der Mittel aus der Finanzierung von Einlagensicherungssystemen beibehalten werden (Art. 11 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme).
Jedenfalls soll nach Plänen der EU die Deckungshöhe von 100.000 € pro Person und Institut für einen Einlagenschutz bestehen bleiben, in Ausnahmefällen etwa bei bestimmten Ereignissen wie z.B. Erbschaft soll dieser auch darüber hinausreichen. Auch öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser sollen vom Einlegerschutz profitieren können.
(3) Crypto Assets: EU-weite Regulierung der Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets – MiCA)
Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 in erster Lesung einen Regelungsrahmen in Form einer europäischen Verordnung für Kryptowerte einschließlich Kryptowährungen gebilligt. Geläufig ist das Regelungsinstrument unter dem englischen Begriff Markets in Crypto-Assets = MiCA Verordnung. Bei Zustimmung durch den Rat und Verkündung im EU-Amtsblatt gelten damit EU-weite Regelungen für Kryptowerte, die nicht schon von den bestehenden Regeln im Finanzdienstleistungssektor erfasst werden. Nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen sollen Krypotwertetransaktionen reguliert werden, eine stärkere Transparenz soll greifen. Vorgesehen sind insbesondere Regelungen über die Aufsicht, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz. Die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäsche im Besonderen sind ein wesentliches Ziel der vorgesehenen Regelungen. Um einen Anreiz zu schaffen, den Energieverbrauch bei der Schaffung und dem Einsatz von Kryptowährungen so weit wie möglich in Grenzen zu halten, ist eine Pflicht für wichtige Dienstleister vorgesehen, ihren Energieverbrauch offenzulegen. Transaktionen von Emittenten und Händlern von Kryptowerten werden künftig nach Maßgabe der neuen Bestimmungen überwacht. Verschiedene Dienstleister im Kryptowertebereich benötigen eine Genehmigung, können dann aber auch über die Landesgrenzen hinweg in der gesamten EU tätig sein. Mit einem Inkrafttreten der beabsichtigten Verordnung kann im Juni 2023 gerechnet werden.
(4) Datenschutzrecht: EuGH, Urt. vom 09.02.2023. C-453/21 (X-FAB Dresden GmbH & Co. KG ./. FC): Abberufung von Datenschutzbeauftragten
Aus deutscher Sicht große Aufmerksamkeit fand ein Verfahren vor dem EuGH, das die Abberufung von Datenschutzbeauftragten betraf. Hintergrund des Vorlageverfahrens des Bundesarbeitsgerichts war, dass ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden“ darf. Im nationalen deutschen Recht verweist § 6 Abs. 4 S. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) stärker einschränkend darauf, dass die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten nur entsprechend § 626 BGB zulässig ist, das heißt es müsste ein wichtiger Grund im Sinne dieser Norm vorliegen, auf den nach BGB eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestützt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Abberufenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Bestellungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 09.02.2023, dass die europarechtliche Norm des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO einer strengeren nationalen Norm nicht entgegensteht, sofern die nationale Norm nicht die Verwirklichung der Ziele der DSGVO beeinträchtigt. Dies hat wiederum ein nationales Gericht sicherzustellen.
Zudem äußerte sich der EuGH zum Verständnis des Art. 38 Abs. 6 DSGVO. Danach kann der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter hat dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Nach Auffassung des EuGH kann ein „Interessenkonflikt“ dann bestehen, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Auch dies ist wiederum näher durch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu prüfen.
(5) Beihilfenrecht: Anhängiges Verfahren vor dem Europäischen Gericht, Az. T-409/21: Bundesrepublik Deutschland ./. Europäische Kommission in Sachen Kraft-Wärme-Koppelung
Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 hatte die Europäische Kommission verschiedene von Deutschland – ggf. vorsorglich – notifizierte Änderungen beim Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG) gebilligt (Staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Koppelung und Staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 KWKG)).
Die Bundesrepublik Deutschland wandte sich daraufhin mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gericht gegen diesen Beschluss, soweit „a) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen, b) die Unterstützungen die Förderung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen, c) die Förderung von Wärme- und Kältespeichern; d) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in hocheffizienten gasbefeuerten KWK-Bestandsanlagen im Fernwärmesektor und e) die reduzierte KWKG-Umlage für die Hersteller von Wasserstoff nach dem KWKG 2020“ als staatliche Beihilfen angesehen werden.
In dem Verfahren wurde am 4. Mai 2023 vor dem Europäischen Gericht mündlich verhandelt. Deutschland ist hierbei der Ansicht, dass die Kommission Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU falsch ausgelegt und angewandt hat. Nach dieser Norm sind, wenn in den europäischen Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Im Einzelnen hält Deutschland der Kommission entgegen, dass allein der Abgabencharakter einer (KWKG-)Umlage noch keine Staatlichkeit der vereinnahmten Mittel impliziere. Zudem stellten weder die KWKG-Umlage nach dem KWKG 2020 noch die den Anlagebetreibern von den Netzbetreibern gezahlten Zuschläge eine Abgabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung dar. Weiterhin geht Deutschland davon aus, dass Mittel, die von den Übertragungsnetzbetreibern vereinnahmt werden, nicht unter staatlicher Kontrolle und dem Staat zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung aus Luxemburg ist mit Spannung zu erwarten, da die aufgeworfenen Fragen grundsätzlicherer Natur sind und angesichts der häufigen Änderungen des KWKG und sonstiger Normen im Energierecht nicht unerhebliche Auswirkungen haben können, wie weitreichend hier nationale Gestaltungsspielräume bei Förderungsmaßnahmen sind, ohne das Risiko einer Europarechtswidrigkeit einzugehen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
tg@haver-mailaender.de
Willkommen im Team: Milena Kutschenko verstärkt das Kompetenzfeld Familienrecht und Vermögensnachfolge
01.05.23
Wir freuen uns, dass Frau Milena Kutschenko seit dem 01.05.2023 bei uns als Rechtsanwältin tätig ist. Sie wird das Kompetenzfeld Familienrecht und Vermögensnachfolge verstärken. Unsere Partnerin Daniela Mailänder, die das Referat Familienrecht verantwortet, freut sich besonders und betont: „Milena Kutschenko war bei uns schon als Referendarin und wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Nach hervorragendem Abschluss ihres zweiten Staatsexamens passt sie perfekt ins Team Haver & Mailänder und wird dieses verstärken“. Herzlich Willkommen Milena Kutschenko!
Alles über Bildrechte. Worauf kommt es bei der Produktion und Verwertung von Bildmaterial an?
16.03.23
Veranstaltung der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mit Rechtsanwältin Bettina Backes.
Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ist große Unsicherheit bei der Anfertigung und Nutzung von Bildmaterial entstanden. Das Seminar bietet hier Orientierung und behandelt urheber-, datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragen rund um Fotos, Filme, Grafiken, Illustrationen und Animationen.
Die Teilnehmenden erhalten Hinweise zur Bildverwertung, sie erfahren, wie korrekt lizenziert wird und worauf es beim Einsatz von Open Content ankommt. Außerdem wird geklärt, welche Fehler bei der Vertragsgestaltung zu vermeiden sind, wie eine angemessene Vergütung berechnet wird und was bei der Anfertigung von Bildmaterial unbedingt zu beachten ist.
Termin: 16.03.2023, 14:00 – 18:00 Uhr
Ort: Freiburg, Pop-up Teamspace im Kreativpark Lokhalle Informationen und Anmeldung:
Cornelius Haffa verstärkt Mergers & Acquisitions und Gesellschaftsrecht
15.03.23
Wir freuen uns, dass Cornelius Haffa seit 15.03.2023 bei uns als Rechtsanwalt tätig ist. Er wird die Kompetenzfelder Mergers & Acquisitions von Herrn Dr. Peter Mailänder sowie Gesellschaftsrecht von Herrn Dr. Timo Alte verstärken.
Elisabeth S. Wyrembek von Leaders League zu Female Empowerment interviewed.
08.03.23
Die Stärkung der Rolle der Frau ist uns allen wichtig. HAVER & MAILÄNDER freut sich, einen Artikel von Leaders League mit unserer neu ernannten Partnerin Elisabeth S. Wyrembek zu teilen, in dem eine Reihe von hochkarätigen Juristinnen über ihre Erfahrungen und die Herausforderungen berichten, denen sich Frauen in der Rechtswelt stellen. Für uns sind individuelle Lösungen, offene Diskussionen und Flexibilität der Schlüssel zur Unterstützung der beruflichen und persönlichen Entwicklung unserer Kolleg*innen.
Was müssen Sie als öffentlicher Auftraggeber über die UVgO wissen?
07.03.23
Webinar der IHK Region Stuttgart mit Dr. Alexander Hübner. Seit dem Jahr 2018 gilt die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) in Baden-Württemberg. Die UVgO regelt zusammen mit weiteren Regelwerken die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, wenn der Auftragswert die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren nicht erreicht.
Die UVgO enthält eine Vielzahl von neuen Regelungen. Die Änderungen betreffen alle wesentlichen Aspekte des Vergaberechts: Verfahrensarten und Verfahrensdurchführung, Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen, Regelungen für ausschreibungsfreie Auftragsvergaben, Eignungs- und Zuschlagskriterien und Auftragsänderungen.
Die Kenntnis der Neuerungen der UVgO ist für Auftraggeber von zentraler Bedeutung, damit diese Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, die sich doch in einigen Punkten erheblich von EU-weiten Verfahren oberhalb der Schwellenwerte unterscheiden, rechtssicher durchführen können. Auch für die Durchführung geförderter Projekte (LEADER, EFRE, Ladeinfrastruktur, etc.) ist die Kenntnis der UVgO unverzichtbar.
HAVER & MAILÄNDER unterstützt Vis Moot Court Teams
02.03.23
HAVER & MAILÄNDER unterstützt seit vielen Jahren die Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Court Teams der Universitäten Freiburg, Tübingen, Heidelberg und Mannheim, die regelmäßig zu den besten Teams bei den internationalen Wettbewerben in Wien und Hong Kong zählen. Beim jährlichen HAVER & MAILÄNDER Vis Pre-Moot traten die Teams wieder zu einem Probepleading in unserer Kanzlei an und wurden von unseren erfahrenen Schiedsrechtsexperten gecoacht. Die angereisten Teams haben sich hervorragend geschlagen und wir wünschen allen Teams viel Erfolg bei den Wettbewerben!
HAVER & MAILÄNDER als TOP KANZLEI 2023 in Stuttgart von The Legal 500 Deutschland ausgezeichnet
17.02.23
The Legal 500 Deutschland zeichnet HAVER & MAILÄNDER erneut als TOP KANZLEI 2023 unter den Wirtschaftskanzleien in Stuttgart aus.
Auch der seit Jahren sehr erfolgreiche Bereich Streitbeilegung/Arbitration einschließlich internationaler Arbitration der Kanzlei wird erneut hervorgehoben.
Im Bereich Vergaberecht wird Praxisleiter Dr. Alexander Hübner als „ausgezeichneter Anwalt mit umfangreicher Erfahrung …“ empfohlen und es wird betont, dass er „durch eine exakte Arbeitsweise, genaueste Kenntnis der Besonderheiten im Vergaberecht, insbesondere der pharmazeutischen Industrie, (verfügt) und (…) zudem ein Meister der Strategie“ ist.